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Arten von Fremdrechte im Insolvenzverfahren

 

📌 1. Absonderungsrechte (§§ 49–52 InsO)

Definition:
Absonderungsrechte gewähren bestimmten Gläubigern das Recht, aus einem bestimmten Vermögensgegenstand vorrangig befriedigt zu werden.

Beispiele:

  • Pfandrechte (gesetzlich oder vertraglich bestellt, z. B. Grundpfandrechte, Sicherungsübereignung)

  • Hypotheken und Grundschulden

  • Vermieter- und Verpächterpfandrecht (§ 50 InsO)

  • Zurückbehaltungsrechte, wenn sie ein Pfandrecht darstellen (§ 51 Nr. 3 InsO)

Folge:
Der Insolvenzverwalter darf den Gegenstand verwerten, muss aber den Erlös (abzüglich Kosten) an den Absonderungsberechtigten auszahlen.


📌 2. Aussonderungsrechte (§ 47 InsO)

Definition:
Aussonderungsrechte gewähren dem Berechtigten das Recht, bestimmte Sachen oder Rechte aus der Insolvenzmasse herauszuverlangen, weil sie ihm gehören.

Beispiele:

  • Eigentum des Dritten (z. B. Eigentumsvorbehalt)

  • Sachen, die dem Schuldner nur geliehen wurden

  • Treuhandgüter

Folge:
Die Sache gehört nicht zur Insolvenzmasse. Der Berechtigte kann sie direkt herausverlangen.


📌 3. Sonstige Fremdrechte

Darunter fallen weitere Rechte Dritter an insolvenzbefangenen Gegenständen, die nicht ausdrücklich in Absonderung oder Aussonderung fallen, z. B.:

  • Nießbrauch: Nutzungsrecht an einer Sache, bleibt bestehen, kann aber praktisch durch Zwangsverwertung verdrängt werden.

  • Rechte aus Sicherungsabtretung: Forderungen können abgetreten sein, dann hat der Zessionar ein Absonderungsrecht.

  • Wohnungsrechte oder andere beschränkte dingliche Nutzungsrechte: Diese bleiben i.d.R. bestehen, können aber wirtschaftlich entwertet werden.


Zusammengefasst:

Art Beispiel Rechtsgrundlage Folge im Insolvenzverfahren
Aussonderungsrecht Eigentumsvorbehalt, Leasing, Treuhand § 47 InsO Sache/Recht wird herausgegeben
Absonderungsrecht Pfandrecht, Hypothek, Grundschuld, Vermieterpfandrecht, Sicherungsabtretung §§ 49–52 InsO Gegenstand wird verwertet, Gläubiger erhält den Erlös bevorzugt
Sonstige Fremdrechte Nießbrauch, Wohnrecht, Dienstbarkeit z. B. BGB, Grundbuchrecht Recht bleibt bestehen, kann aber faktisch beeinträchtigt sein

 

Bereich Paragraf(e) InsO Inhalt
Aussonderung § 47 InsO Herausgabeanspruch
Absonderung (allgemein) § 49 InsO Pfandrechte an unbeweglichen Sachen
  § 50 InsO Vermieter- und Verpächterpfandrecht
  § 51 InsO Weitere Absonderungsrechte
  § 52 InsO Rangordnung der Kosten
Verwertung durch Verwalter § 166 InsO Regeln zur Verwertung von Absonderungsgegenständen