Arten von Fremdrechte im Insolvenzverfahren
📌 1. Absonderungsrechte (§§ 49–52 InsO)
Definition:
Absonderungsrechte gewähren bestimmten Gläubigern das Recht, aus einem bestimmten Vermögensgegenstand vorrangig befriedigt zu werden.
Beispiele:
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Pfandrechte (gesetzlich oder vertraglich bestellt, z. B. Grundpfandrechte, Sicherungsübereignung)
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Hypotheken und Grundschulden
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Vermieter- und Verpächterpfandrecht (§ 50 InsO)
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Zurückbehaltungsrechte, wenn sie ein Pfandrecht darstellen (§ 51 Nr. 3 InsO)
Folge:
Der Insolvenzverwalter darf den Gegenstand verwerten, muss aber den Erlös (abzüglich Kosten) an den Absonderungsberechtigten auszahlen.
📌 2. Aussonderungsrechte (§ 47 InsO)
Definition:
Aussonderungsrechte gewähren dem Berechtigten das Recht, bestimmte Sachen oder Rechte aus der Insolvenzmasse herauszuverlangen, weil sie ihm gehören.
Beispiele:
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Eigentum des Dritten (z. B. Eigentumsvorbehalt)
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Sachen, die dem Schuldner nur geliehen wurden
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Treuhandgüter
Folge:
Die Sache gehört nicht zur Insolvenzmasse. Der Berechtigte kann sie direkt herausverlangen.
📌 3. Sonstige Fremdrechte
Darunter fallen weitere Rechte Dritter an insolvenzbefangenen Gegenständen, die nicht ausdrücklich in Absonderung oder Aussonderung fallen, z. B.:
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Nießbrauch: Nutzungsrecht an einer Sache, bleibt bestehen, kann aber praktisch durch Zwangsverwertung verdrängt werden.
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Rechte aus Sicherungsabtretung: Forderungen können abgetreten sein, dann hat der Zessionar ein Absonderungsrecht.
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Wohnungsrechte oder andere beschränkte dingliche Nutzungsrechte: Diese bleiben i.d.R. bestehen, können aber wirtschaftlich entwertet werden.
✅ Zusammengefasst:
| Art | Beispiel | Rechtsgrundlage | Folge im Insolvenzverfahren |
|---|---|---|---|
| Aussonderungsrecht | Eigentumsvorbehalt, Leasing, Treuhand | § 47 InsO | Sache/Recht wird herausgegeben |
| Absonderungsrecht | Pfandrecht, Hypothek, Grundschuld, Vermieterpfandrecht, Sicherungsabtretung | §§ 49–52 InsO | Gegenstand wird verwertet, Gläubiger erhält den Erlös bevorzugt |
| Sonstige Fremdrechte | Nießbrauch, Wohnrecht, Dienstbarkeit | z. B. BGB, Grundbuchrecht | Recht bleibt bestehen, kann aber faktisch beeinträchtigt sein |
| Bereich | Paragraf(e) InsO | Inhalt |
|---|---|---|
| Aussonderung | § 47 InsO | Herausgabeanspruch |
| Absonderung (allgemein) | § 49 InsO | Pfandrechte an unbeweglichen Sachen |
| § 50 InsO | Vermieter- und Verpächterpfandrecht | |
| § 51 InsO | Weitere Absonderungsrechte | |
| § 52 InsO | Rangordnung der Kosten | |
| Verwertung durch Verwalter | § 166 InsO | Regeln zur Verwertung von Absonderungsgegenständen |